Leistungen nach § 17 GuKG:

      Erweiterte und spezielle Führungsaufgaben, für die eine Sonderausbildung nach § 72 GuKG zu absolvieren ist.

Ø      Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

Ø      Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage müssen alle Einrichtungen, Krankenhäuser, Pflegeheime, mobile Einrichtungen, unabhängig von ihrer Größe eine Pflegedienstleitung nach § 72 GuKG nachweisen können.

Diese Leitungstätigkeit muss nicht zwingend im Angestelltenverhältnis erbracht werden, sie kann auch extern zugekauft werden.

Für viele kleinere Einrichtungen ist dies eine gute Lösung, da sich die Anstellung einer Pflegedienstleitung oftmals nicht auszahlt.

Bewerbermanagement:

      Inseratengestaltung, Bewerbungsgespräch inklusive Testung, Organisation eines Schnuppertages, entsprechend dem Feedback Einstellungsgespräch oder Absagegespräch.

      Organisation des Einstellungsprozesses mit begleitender Pflege/ Betreuungskraft.

      Mitarbeiterführung:

      Einmonatsgespräche vor Beendigung der Probezeit, Mitarbeiterorientierungsgespräch mit Jahreszielvereinbarungen, Feedbackgespräche, Fortbildungsplanung entsprechend dem Bedarf und den organisationseigenen Rahmenbedingen.